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Zum Umgang mit der Flut an Bewerbungsmails (Spam)

Nachdem viele Unternehmen gerade mit einer Flut an „Bewerbungsmails“, die oftmals Spam-Mails sind, konfrontiert sind, haben wir für Sie den rechtlichen Rahmen abgeklärt. Nachfolgend die wichtigsten Fragen rund um den Umgang mit „Bewerbungsmails“ und die dazu passenden Antworten:

Muss jede Bewerbung, die als E-Mail eingeht beantwortet werden?

Rechtsanwalt Wolfgang Schmid: Nein. Es gibt keine Pflicht nur Beantwortung. Keine Beantwortung löst auch keine Diskriminierung aus, daher auch kein Verstoß gegen AGG

Sind Abmahnungen vom Absender möglich wenn keine Antwort erfolgt?

Rechtsanwalt Wolfgang Schmid: Abmahnung sind nicht möglich, da keine wettbewerbsrechtliche Problematik entstanden ist. Denkbar wären Betroffenenanfragen zur Vorbereitung von Schadensersatzforderungen, ob und welche personenbezogenen Daten vorhanden sind vom Bewerber. Mit der Aussage, dass nichts vorhanden ist, dass aufgrund von massenhaften Fake Bewerbungen Lösch-Routinen stattgefunden haben, Fakebewerbungen gelöscht wurden und damit keine personenbezogenen Daten vorhanden sind, ist man als Unternehmen auf der sicheren Seite.

Gilt das unabhängig von der Adresse, an die die Bewerbung gesendet wurde?

Rechtsanwalt Wolfgang Schmid: Wichtig ist, dass klar ist, dass keine Bewerbungsmails irgendwo schlummern. Mitarbeiter sollten über eine Policy informiert werden, dass bei Eingang von Bewerbermails an vorname.name@firma.de oder kontakt@firma.de diese sofort an ein Bewerberpostfach weitergeleitet werden und nicht an verschiedene Abteilungen versandt werden. Andernfalls können Löschroutinen bei echten Bewerbungen, die abgelehnt wurden nach 6 Monaten oder bei Fake Bewerbungen zeitnah nicht glaubwürdig dargestellt werden.

Angenommen SecuMail filtert diese Bewerbungs-Mails, indem es die Mails technisch annimmt und dann in die SecuMail® Quarantäne verschiebt, auf die der Kunde 28 Tage lang Zugriff hat, bevor sie gelöscht werden. Macht das rein rechtlich einen Unterschied für unseren Kunden oder gelten die gleichen Bedingungen, da unser Filter die Mails ja technisch angenommen hat. Kurz: kann der Kunde in diesem Fall argumentieren, dass die Mail gefiltert wurde?

Rechtsanwalt Wolfgang Schmid: Das ist gut gelöst. Wichtig ist dann die Regel, dass Mails spätestens nach 6 Monaten gelöscht werden, wenn keine Bewerbereinladungen ausgesprochen werden.

 

Wir danken Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Schmid für die Beantwortung dieser drängenden Fragen. Mehr auch unter: Schmid Frank Rechtsanwälte PartG mbB

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